Vereinssatzung der Freien Agentur e.V.

Unsere Satzung für die Entwicklung des Filmstandorts Bremen

Die Satzung wurde am 04.10.2015 errichtet.
Letzte Änderung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 17.09.2022, eingetragen im Vereinsregister am 02.11.2022.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein wird als eingetragener Verein gegründet und führt den Namen "Freie Agentur e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Bremen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.  

§ 2 Vereinszweck

Zweck der Körperschaft ist

  1. die Förderung von Kunst und Kultur des Landes Bremen sowie
  2. die Berufsbildung für Filmschaffende vor und hinter der Kamera.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen zur Förderung der lokalen Filmszene des Landes Bremen, ausgerichtet für die Allgemeinheit, wie zum Beispiel durch Filmvorführungen, Diskussionsrunden und Seminare.

Mit Beratungsangeboten, Workshops und Veranstaltungen sollen die Mitglieder des Freie Agentur e.V., Filmschaffende, Berufsanfänger:innen sowie Interessenten anderer Körperschaften, vernetzt, beruflich weitergebildet und die kulturelle Vielfalt in Bremen gefördert und qualitativ weiterentwickelt werden.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person und jede Institution werden, die die Interessen des Vereins aktiv fördert.

Eine passive Mitgliedschaft als Fördermitgliedschaft ist möglich.

Vereinsmitglieder können natürliche volljährige und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern.

Jedes Mitglied hat volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann Personen zu Ehrenmitgliedern benennen. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, Antragsteller:innen die Gründe mitzuteilen.
 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge zu Beginn des Geschäftsjahres erhoben.
Die Höhe der jeweiligen Beiträge werden gemäß Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden.
 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied den Austritt erklären. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage zum Jahresende.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, insbesondere gegen Satzung, Grundsätze oder Beschlüsse des Vereins verstoßen hat, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend vereinsintern mit 2/3- Mehrheit über den Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie nach vorheriger schriftlicher Mahnung mit mindestens einem Jahresbeitrag in Rückstand geraten.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
 

§ 7 Finanzierung

Der Verein finanziert seine Arbeit hauptsächlich aus Mitglieds- und Förderbeiträgen sowie Spenden.
 

§ 8 Vergütung für Vereinstätigkeit

Die Vereinsorgane führen ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EstG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit sowie deren Höhe nach §3 Absatz 3 trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands unter Berücksichtigung der Haushaltslage des Vereins.
 

§ 9 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 

§ 10 Mitgliederversammlung

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung per Post oder als Mail-Versand durchgeführt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind wie folgt:

  • Festsetzung und Höhe des Mitgliederbeitrags auf Vorschlag des Vorstands
  • Wahl und Abberufung des Vorstands
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds
  • Beschluss über den Ausschluss bzw. die Abberufung eines Vorstandsmitglieds
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen. Dieses Protokoll ist sowohl vom Schriftführer als auch vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
 

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • Erster Vorsitzender / Vorsitzende
  • Zweiter Vorsitzender / Vorsitzende
  • Kassenwart / Kassenwartin
  • Beisitzer / Beisitzerin

Über die Anzahl der Beisitzer / Beisitzerinnen entscheidet der Vorstand. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der / die erste Vorsitzende und der / die zweite Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den / die erste Vorsitzende und den / die zweite Vorsitzende, gemeinsam vertreten.

Die Amtszeit des gesamten Vorstands beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen. Beschlüsse und Protokolle werden vom Schriftführer allen Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis gebracht.

Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand haftet den Mitgliedern gegenüber nur insoweit als dies durch eine bestehende Versicherung abgedeckt ist. Die Information der Mitglieder ist eine Kernaufgabe des Vorstands.
 

§ 12 Eintragung im Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.
 

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
 

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